Auszug aus den Grundrechten der liberalen Verfassung Hannovers von 1833


1. Allgemeine Grundrechte

- Alle Hannoveraner sind im Genuß der politischen und bürgerlichen Rechte
- Hannoveraner ist, wer im Königreich Hannover geboren ist, oder das hannöversche Bürgerrecht verliehen bekommt.
- Durch Straferkenntnis können diese Rechte eingeschränkt werden
- Alle Landeseinwohner sind gleichermaßen zum Kriegsdienst und zur Steuerzahlung verpflichtet.
- Nur die königliche Familie und der mediatisierte (reichsfreie) Hochadel sind von der Steuerzahlung befreit.
- Es herrscht völige Glaubens- und Gewissensfreiheit; auch die Ausübung derselben ist jedem in seinem Haus erlaubt.

2. Religionsgesetze

- Protestanten und Katholiken besitzen beide die gleichen Rechte im Staate.
- Der König hat das Recht, auch andere christliche Konfessionen anzuerkennen. Diesen wird dann der Genuß aller Rechte zuteil.
- Zur öffentlichen Ausübung der Gottesdienste ist die Erlaubnis des Königs nötig.
- Die Rechtsverhältnisse für jüdische Einwohner wird durch ein besonderes Gesetz bestimmt.

3. Allgemeine gerichtliche Gesetze

- Die Gerichte der esrten Instanz sind für alle Einwohner dieselben.
- Die von dieser Regel (noch) bestehenden Ausnahmen werden durch ein neues Gesetz beschränkt und aufgehoben (Adel, höhere Staatsdiener, höhere Geistlichkeit, Magistrate der Städte und Offiziere).
- Über die Gerichtsbarkeit der nicht-regierenden Mitglieder der königlichen Familie wird ein besonderes Gesetz beschlossen.
- Die besondere Rechte des mediatisierten Adels unterliegt einem speziellen Gesetz: Die Freiheit der Person und des Eigentums unterliegt zwar keinen anderen Beschränkungen als den der üblichen Gesetze, allerdings ist die allgemeine Konfiskation des Vermögens unzulässig.
- Niemand darf verfolt oder verhaftet werden, als es durch die geltenden Rechte bestimmt ist.
- Der Verhaftete muß innerhalb von 24 Stunden verhört und über die Ursache seiner Festnahme in Kenntnis gesetzt werden.
- Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden, außer wenn der König selbst die Übertragung auf ein anderes ordentliches Gericht bestimmt.
- Die öffentliche Ruhe wird durch ein bestimmtes Gesetz geschützt.

4. Eigentumsbestimmungen

- Niemand darf enteignet werden, wenn er nicht vorher vollständig entschädigt worden sit, und diese Enteignung durch Gesetze oder zum Zweck des allgemeinen Nutzens notwendig ist.
- Über das Enteignungsverfahren von der Verwaltungsbehörde unter Anhörung aller Beteiligten entschieden. In diesem Falle wird das Ministerium und das Geheimratskollegium zur Entscheidung zugezogen.
- Der Entschädigungsbetrag wird von der Verwaltungsbehörde nach den gesetzlichen Vorschriften bestimmt. Sollte der Enteignete sich mit dem Betrag nicht zufriedenstellen, und ein Kompromiß nicht gefunden werden, wird ein ordentliches Gericht entscheiden.
- Jeder kann gegen die Verwaltungsbehörde Klage einreichen, wenn diese ihre Befugnisse überschritten hat.

5. Politische Rechte

- Den Untertanen steht das Recht zu, auf gesetzl. Weise dem König, der allgemeinen Ständeversammlung und den Landesbehörden Petitionen zu geben.
- Jeder hat das Recht, bei privaten Angelegenheiten über ordnungswidrige Verfahren einer Behörde, sich bei der unmittelbar vorgesetzten Behörde zu beschweren, und dies Verfahren bis zur höchsten Instanz weiterzuführen.

6. Pressefreiheit

- Die Freiheit der Presse wird in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen des Deutschen Bundes gewährleistet.